Organhaftung in der Genossenschaft
14.02.2023 – Er habe volles Verständnis, wenn die Organhaftung nicht zuoberst auf der Themenliste von Vorständen und Verwaltungen stehe, sagte der Rechtsanwalt Jon Samuel Plotke, CEO der ASSEPRO Brokerage AG bei seinen Ausführungen. Er verstand es, die Bestimmungen der Organhaftung auf die Lebenswelt der Genossenschaften herunterzubrechen. «Es ist rechtlich klar festgeschrieben, dass alle Vorstands- oder Verwaltungsmitglieder sowie die Mitglieder einer eingesetzten Geschäftsstelle der Organhaftung unterstehen.» Diese haften mit dem Privatvermögen, sollte sich ein Schaden durch eine Pflichtverletzung als Organ ereignen.
Komme es zum Streitfall, könne man sich nicht hinter der Zugehörigkeit zum Gremium verschanzen. Auch Ehrenamtlichkeit oder jahrelanges, pflichtgemässes Handeln schützen nicht vor einer Haftung. «Wenn der Kassier plötzlich mit 100'000 Franken nach Brasilien abhaut, können Sie nicht sagen, während der bisherigen 20 Jahre ist nie etwas passiert.» Immerhin: Da man im Nachhinein immer schlauer sei, werden in einem solchen Fall die Gerichte mittels der «Business Judgement Rule» prüfen, ob Verantwortlichkeiten und Kompetenzen geregelt, Risiken definiert gewesen und die Prozesse sauber abgelaufen seien. Der Fall des Brasilien-Trips sei spektakulär, aber bei Baugenossenschaften gehe es meistens um Fehlentscheidungen bei Investitionen. «Lieber ein paar Franken in eine Organhaftpflichtversicherung investieren, statt unruhig schlafen», empfahl Philipp Forster von ASSEPRO bei der Vorstellung einer Haftpflichtversicherungslösung. Die Jahresprämien halten sich für kleine Genossenschaften ab 800 Franken, für mittlere ab 1'000 Franken und für grosse ab 1'200 Franken in Grenzen.